Gestüt Heideland

Therapie,- Sport- und Freizeitponys mit Qualität und Farbe


 

Deckbedingungen

 

 

Alle Stutenbesitzer, welche  Hengste des Gestüts Heideland zur Bedeckung ihrer Stute in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehend aufgeführten Deckbedingungen an, die dem Stutenbesitzer oder seinem Beauftragten vor der ersten Bedeckung auch noch zusätzlich  bekanntgegeben werden.
 

Die Hengste können nach telefonischer Voranmeldung gerne besichtigt werden.

 

DECKHYGIENE
Zur Bedeckung werden nur  gesunde Stuten mit Fohlen bei Fuß oder mit tierärztlicher Tupferprobe zugelassen. Diese darf nicht älter als 3 Wochen sein und verfällt nach der zweiten erfolglosen Bedeckung. Die Tupferprobe muss während der Rosse in der Cervix entnommen werden.

 

BEDINGUNGEN
1) Die zu bedeckenden Stuten sind ohne Eisen an der Hinterhand anzuliefern. Stuten mit  
    Eisen an der Hinterhand werden nicht gedeckt. Der Hengsthalter ist berechtigt, bei mit
    Eisen angelieferten Stuten, die Eisen auf Kosten des Stutenbesitzers abnehmen zu
    lassen. Unerzogene Stuten, kranke Stuten oder Stuten aus kranken Beständen oder

    mit offensichtlichen Erbmängeln   werden  nicht angenommen.

2) Der Hengsthalter ist berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und
    Verletzungen, einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute / des Fohlens zu
    beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.

 

 

UNTERBRINGUNG
Die Unterbringung der Stute erfolgt je nach Absprache entweder auf der Weide oder in Paddockboxen, die Kosten richten sich nach Unterbringungsart und Rasse.

Die Unterbringung für eine Rossephase ist in der Decktaxe inbegriffen.
1)  Weideunterbringung für Ponys bis 115 Stm - 1,50 € / Tag +0,75 € pro Fohlen

2)  Unterbrinung in Paddockbox für Ponys bis 1,15 Stm - 2,- / Tag + 1,- € / Fohlen

 

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN


1) Das Deckgeld ist bei Stuten, die ambulant (täglich) zur Bedeckung gebracht werden, vor
    dem ersten Sprung, bei Stuten, die im Gestüt bleiben, direkt bei Abholung zu                   entrichten.  

2) Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb der Decksaison jeweils bis zum 31.08. des Jahres.

3) Über die erfolgte Bedeckung wird ein Deckschein ausgestellt. Die
    Aushändigung des Deckscheines erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes. Der
    Zuchtverband ist gemäß Zuchtbuchordnung (ZBO) gehalten, Abstammungsnachweise
    oder Geburtsbescheinigungen nur für Fohlen auszustellen, für die ein ordnungsgemäßer
    Deckschein mit Abfohlmeldung vorgelegt wird. Sollte für die Stute bereits ein vorberei-
    teter Deckschein des Zuchtverbandes vorliegen, so ist dieser mitzubringen. Zur ord-
    nungsgemäßen Ausstellung des Deckscheines ist die Vorlage des Abstammungsnach-
    weises (Kopie genügt) der Stute notwendig. Bei einer evtl. Nachbedeckungen ist der Deckschein mitzubringen, damit auch die Daten der Nachbedeckung vermerkt werden können.

7) Es werden generell keine Decktaxen zurückerstattet, sollte die Stute nicht tragend werden kann sie nachbedeckt, oder ggf eine   Ersatzstute gebracht werden.

8) Unser Silver Hengst steht für Silver farbene Stuten nicht zur Verfügung    

 

SONDERKONDITIONEN
1) Staatsprämienstuten  und ZfdP Prämienstuten (ab 7,5) erhalten einen Rabatt von 10% auf die Decktaxe.

 

2) Dt PB -Shetland Stuten, die vom M. Classic Reward bedeckt wurden und kein Champagne farbenes Fohlen zur Welt bringen, erhalten 100€ Rabatt auf eine Folgebedeckung innerhalb der nächsten 2 Jahre. Hierfür ist ein Gennachweis des Fohlens erforderlich, liegt diese Bescheinigung nicht vor, kann eine Anrechnung leider nicht erfolgen.
    Dieser Anspruch kann nicht weitergegeben werden. Er erlischt, wenn die von diesem
    Hengst bedeckte Stute verkauft wird.

 

HAFTUNG
1) Der Eigentümer/Besitzer der eingestellten Stute versichert, daß das Risiko aus der
    Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist. Er verpflichtet
    sich das Gestüt von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

2) Die Haftung des Gestüts Heideland für Schäden, die an der Stute oder an ihrem
    Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe  
    Fahrlässigkeit. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Verletzungen,
    die beim Stutenbesitzer/Eigentümer oder deren Beauftragten entstehen.